VVGE 2011/13 Nr. 30 60a Abs. 1 Bst. a GSchG, Art. 17 Bst. a und 18 f. Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Sarnen a. Wasseranschlussgebühr für eine Industriebaute. Das Meteorwasser bildet einen Sonderfall hinsichtlich des Entsorgungsgut
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VVGE 2011/13 Nr. 30 60a Abs. 1 Bst. a GSchG, Art. 17 Bst. a und 18 f. Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Sarnen
a. Wasseranschlussgebühr für eine Industriebaute. Das Meteorwasser bildet einen Sonderfall hinsichtlich des Entsorgungsguts. Die verursachergerechte Abgabeerhebung erfordert daher, dass die Entsorgung des Meteorwassers in die Anschlussgebühr einbezogen wird (Erw. 3.2).
b. Die Gebührenpflicht besteht auch bei Niederschlagswasser, das nur in Spitzenzeiten in die bestehende Regen- und Reinabwasserleitung der Gemeinde abgeleitet wird. Vorkehrungen zur Retention oder Versickerung des Niederschlagswassers führen zur Reduktion der Anschlussgebühr (Erw. 3.3). Entscheid des Regierungsrats vom 24. September 2012 (Nr. 112). Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführerin macht (…) geltend, die Parzelle Nr. X, GB Sarnen, sei nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen. Das anfallende Meteorwasser (Regenwasser, Niederschlagswasser, Reinabwasser) werde im erstellten Versickerungsbecken entsorgt. 3.1 Die Erhebung jeder Anschlussgebühr setzt voraus, dass ein tatsächlicher Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Netz erfolgt. Der Nachweis der tatsächlichen Benutzung des Anschlusses durch den Grundeigentümer ist dagegen nicht erforderlich (BGE 106 Ia 241 Erw. 3b). Bei den Industrie- und Gewerbebauten steht der Grundsatz der vollen Ausnützung der Parzelle für die Bedürfnisse des Betriebs im Vordergrund. Die Parzellen von Industrie- und Gewerbebauten sind häufig relativ gross und zeichnen sich durch ihren hohen Anteil befestigter Flächen aus. Die Brechung der Abflussspitzen durch direkte Versickerung oder Retention ist deshalb eine sinnvolle Option; je nachdem können dadurch auch allfällige Schadstoffe aus dem Wasser gefiltert werden (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Broschüre „Wohin mit dem Regenwasser?", Bern 2000, S. 6 f. und 32; vgl. auch Art. 18 f. Abwasserreglement der Einwohnergemeinde Sarnen vom 28. November 1999 bzw. 6. Juni 2000 [Abwasserreglement]). Gemäss dem Kanalisationsplan vom 24. November 2011 (für den Neubau der Lagerhalle) befindet sich entlang der südöstlichen Seite der Lagerhalle ein Retentionsbecken bzw. ein Versickerungsgraben mit einer Fläche von ca. 120 m2 und mit einer Sohlentiefe von 1,40 m. An der südlichen Ecke des Gebäudes besitzt diese Anlage einen Notüberlauf in das Abwasserentsorgungssystem der Gemeinde, namentlich in die bestehende Regen- und Reinabwasserleitung. Das von der Parzelle Nr. X kommende Abwasser wird daher nicht über eine Abwasserreinigungsanlage entsorgt, sondern direkt in ein Gewässer eingeleitet. Damit steht fest, dass das Grundstück an das Abwasserentsorgungssystem der Gemeinde angeschlossen ist. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin diese Umstände bereits aus dem Baubewilligungsverfahren bekannt sind (vgl. Art. 10 ff. Abwasserreglement). 3.2 Die Bemessung der Abwasserabgaben muss die Art und die Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 Bst. a GSchG). Das Meteorwasser bildet dabei einen Sonderfall hinsichtlich der Art des Entsorgungsguts. Es gilt als Abwasser (Art. 4 Bst. e GSchG), jedoch meist als nicht verschmutztes Abwasser (Art. 3 Abs. 3 GSchV; Art. 17 Bst. a Abwasserreglement) und ist deshalb möglichst nicht in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten, sondern versickern zu lassen (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Die von Art. 60a Abs. 1 Bst. a GSchG geforderte verursachergerechte Ausgestaltung der Abwasserabgaben muss diese Entsorgungsweise mitberücksichtigen und denjenigen besser stellen, der Meteorwasser versickern lässt und dadurch die Kanalisation entlastet. Die gänzliche Ausklammerung des Meteorwassers bei der Abgabeerhebung ist aber erst dann zulässig, wenn die Abwasserinfrastruktur der Gemeinde – und dazu gehören auch die Regen- und Reinabwasserleitungen (vgl. Art. 4 Abwasserreglement) – nicht in Anspruch genommen und das Meteorwasser durch den Privaten beispielsweise direkt in ein öffentliches Gewässer eingeleitet wird (BG-Urteil vom 27. Juli 2006 [2P.144/2006], Erw. 3). Die Menge des anfallenden Meteorwassers bestimmt im Wesentlichen die Dimensionierung und die Betriebskosten der Abwasserkanäle und wirkt sich dadurch vor allem auf die Baukosten aus. Die verursachergerechte Abgabeerhebung erfordert daher, dass die Entsorgung des Meteorwassers in die Anschlussgebühr einbezogen wird. Wenn Vorkehrungen zur Retention oder Versickerung des Niederschlagswassers getroffen wurden, ist eine Reduktion der Gebühr zu gewähren (Zum Ganzen: URP 1999 S. 563). Bei der Bemessung der Reduktion ist allerdings nicht notwendigerweise von dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand auszugehen, sondern es darf mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden. Mithin also spielt das Mass der mutmasslichen Inanspruchnahme des Versorgungsnetzes eine untergeordnete Rolle (BG-Urteil vom vom 29. Mai 2009 [2C_656/2008]). 3.3 Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin versickert das Meteorwasser wohl zu einem Hauptteil über das Retentionsbecken bzw. den Versickerungsgraben. Erst wenn die Versickerungsanlage das anfallende Meteorwasser nicht mehr fassen kann, wird dieses über den Notüberlauf in das Abwasserentsorgungssystem der Gemeinde geleitet. Für diese Ableitung des überschüssigen Meteorwassers in die öffentliche Regen- und Reinabwasserleitung hat die Beschwerdeführerin eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Ob der Überlauf tatsächlich zum Einsatz gelangt, ist – wie erwähnt – unerheblich; die blosse Möglichkeit der Inanspruchnahme des Versorgungsnetzes genügt. Der Einwohnergemeinderat hat dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Vorkehrungen zur Retention bzw. Versickerung des Meteorwassers getroffen hat, in die Berechnung der Anschlussgebühren einbezogen. Sie hat gemäss Art. 2 Satz 2 des Tarifs der Anschluss- und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Abwasserbeseitigung vom 28. November 1999/ 24. Mai 2000/ 24. September 2000/ 21. November 2000 (Tarif) eine Reduktion der Anschlussgebühr von 30 % gewährt; dies entspricht nach dem Tarif der maximal möglichen Reduktion. Im Ergebnis steht fest, dass die Erhebung der streitigen Anschlussgebühr dadurch begründet ist, dass die Beschwerdeführerin bei allfälligen Spitzenniederschlägen das auf ihrem Grundstück anfallende und überschüssige Meteorwasser durch den Notüberlauf in das Abwasserentsorgungssystem der Gemeinde ableitet. Soweit ersichtlich hält hier die gebührenmässige Berücksichtigung von Art und Menge des erzeugten Abwassers mittels Gebührenreduktion vor dem Verursacherprinzip stand. Einen darüber hinausgehenden Erlass von Anschlussgebühren sieht das geltende Recht nicht vor (vgl. RRB vom 15. Januar 2008 [Nr. 323]). de| fr | it Schlagworte anschlussgebühr gemeinde abwasser versickerung grundstück sarnen menge abwasserbeseitigung fläche erheblichkeit bundesamt für umwelt entscheid wasser umstände berechnung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund GSchG: Art.4 Art.7 Art.60a GSchV: Art.3 Weitere Urteile BGer 2C_656/2008 2P.144/2006 Leitentscheide BGE 106-IA-241 VVGE 2011/13 Nr. 30